Die Anwaltskanzlei Hallwilersee Rechtsanwälte unterstützt Sie bei Auslieferungsverfahren und allen Angelegenheiten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen in der gesamten Deutschschweiz.

Will eine ausländische Strafverfolgungsbehörde Zugang zu Beweismitteln und Personen welche sich in der Schweiz befinden erhalten, muss sie ein Rechtshilfeersuchen an die zuständigen Schweizer Behörden richten. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) und obliegt der Aufsicht des Bundesamts für Justiz (BJ). Sofern das Verfahren nicht von der Bundesanwaltschaft geführt wird, ist für Rechtshilfeverfahren im Kanton Aargau die Kantonale Staatsanwaltschaft Aargau zuständig. Der dort zuständige Rechtshilferichter entscheidet vorab über die Zulässigkeit der Rechtshilfe und verfügt in der Eintretensverfügung die verlangten Zwangsmassnahmen wie Beispielsweise Einvernahmen, Kontosperren, Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, Auskunftsersuchen oder Herausgabe von Akten mittels Editionsverfügung bei Banken, Treuhändern und weiteren betroffenen Unternehmen. In einem zweiten Schritt entscheidet der Rechtshilferichter mittels Schlussverfügung oder im Verfahren nach Art. 80c IRSG über die Herausgabe dieser Akten und Beweismittel an die ausländische Behörde. Dieser Entscheid kann beim Bundesstrafgericht angefochten werden.

Verlangt die ausländische Strafverfolgungsbehörde die Auslieferung eines sich in der Schweiz befindlichen Ausländers, so wird diese Person auf Anordnung des Bundesamt für Justiz (BJ) durch die Polizei verhaftet und in Auslieferungshaft verbracht. Ist der sich in Auslieferungshaft befindende Ausländer mit der Auslieferung nicht einverstanden, kann der Entscheid des Bundesamts für Justiz (BJ) ebenfalls beim Bundesstrafgericht in Bellinzona angefochten werden.

Durch unsere langjährige Tätigkeit als Rechtshilferichter bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft Aargau verfügen wir über  grosse Erfahrung und umfassende Kenntnis in Fällen der internationalen Rechtshilfe und Auslieferung. Kontaktieren Sie uns. Wir beraten Sie umfassend über Ihre Möglichkeiten wenn Sie von einem Rechtshilfeverfahren oder einer Auslieferung betroffen sind.

Auch in diesem Punkt gilt: Nehmen Sie bitte (insbesondere bei Hausdurchsuchungen und Editionsverfügungen über die Herausgabe von Akten) frühzeitig und möglichst rasch mit uns Kontakt auf. Im Rechtshilfeverfahren werden die entscheidenden Weichen für den späteren Verlauf des Verfahrens sehr früh gestellt!

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